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#1
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meine Schule besitzt eine wunderschöne Aule und einen ordentlichen Beamer,
Ich habe vor, mit der Erlaubnis des Schule, dort Filmabende-Nachmittage etc. zu veranstalten. Es sollen Klassiker wie >>Im Westen nichts neues<< u.ä. gezeigt werden. Meine frage ist jetzt, was für rieterien dafür erfüllt werden müssen und ob man unter umständen Lizensen oder dergleichen erwerben muss. Ich hab mal gehört, wenn ein Film älter als 50 Jahre ist ... Aber bin mir da wie gesagt nicht so sicher und möchte auch ... Vor erst schonn mal danke für die hoffentlich baldigen Antworten Mfg Megamotte |
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#2
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http://www.medienzentrum-bad-homburg...heberrecht.htm
vielleicht hilft das! Würde die Verleiher lieber anschreiben und das Anliegen schildern und dann die entscheiden lassen, ob es okay ist! Einfach so ist definitiv zu gefährlich! |
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#3
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danke, aber ich habe leider (nach ewigen weiterleitungen) nur Rechte zum leihen des Films gefunden. ich besitze den Film allerdings schonn und hätte nur gerne das einmalige recht ihn mehr oder weniger öffentlich zu zeigen.
Wenn jemand die Firma kennt die diesen Film vertitt oder möglicherweise sogar eine Telophon/internet-nummer besitzt würde mir das sehr weiterhelfen. Danke |
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#4
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Meinst du du hast bei meinem link nichts gefunden?
Welche Version ist es denn? Sprich aus welchem Jahr ist der Im Westen nichts neues? Würde diesen bei OfdB.de raussuchen schauen von welchem Label das Video, die DVD oder der Kinofilm ist, dieses Label Googeln und da ist auf der Homepage immer eine Telefonnummer! Wenn du nichts verdienen willst, dann werden die wars. schon eine Erlaubnis erteilen, könnte ich mir vorstellen, hab aber keine Erfahrungswerte. |
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#5
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Wer Filme öffentlich vorführen will, muss dazu die Erlaubnis des Inhabers der öffentlichen Vorführungsrechte
für den entsprechenden Filmtitel einholen. Art. 10 Abs. 2 lit c des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bestimmt, dass nur der Urheber das Recht hat, das Filmwerk öffentlich vorzuführen. Lediglich Vorführungen im privaten Kreis sind nicht bewilligungspflichtig. Der private Kreis ist aber auf die Familie und den engen Freundeskreis beschränkt. Die Urheber geben das ihnen gesetzlich zustehende Recht der öffentlichen Vorführung von Filmen an Filmverleihunternehmen weiter. Filmverleiher müssen sich beim Bundesamt für Kultur registrieren lassen (Art. 23 Filmgesetz). Die meisten Filmverleiher sind Mitglied des Schweiz. Filmverleiherverbandes (SFV). Der SFV veröffentlicht unter www.filmdistribution.ch eine Filmliste (Release Schedule Details), aus der für viele Filme ersichtlich ist, wer für die Schweiz Inhaber der öffentlichen Vorführrechte ist. Diese Unternehmen müssen für jede öffentliche Filmvorführung um Erlaubnis angefragt werden. Sie können die Erlaubnis ohne Begründung verweigern. Gemietete oder gekaufte DVDs und Videokassetten sind nur für den Privatgebrauch bestimmt und dürfen ohne Erlaubnis des Filmverleihers nicht öffentlich vorgeführt werden. Zusätzlich muss der Veranstalter bei der Schweizerischen Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke (SUISA, www.suisa.ch ) die Filmvorführung anmelden und die Nutzung der Filmmusik separat abrechnen. Zu beachten ist, dass die Anmeldung der Filmvorführung bei der SUISA das ausdrückliche Einverständnis des Filmverleihers in keinem Fall ersetzen kann. Bei mehr als 6 öffentlichen Vorstellungen pro Jahr muss sich der Veranstalter beim Bundesamt für Kultur (www.bak.admin.ch ) als Filmvorführer registrieren lassen (die Registrierung ist kostenlos). Ob für die öffentliche Filmvorführung ein Eintritt verlangt wird oder nicht, ist urheberrechtlich irrelevant und ändert an der Bewilligungspflicht nichts.
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"Da die Brücke zerstört ist und der Flughafen sich unglücklicherweise auf der anderen Seite befindet, versuchen zahlreiche Bürger mit dem Auto über die Schlucht zu hüpfen. Es ist ein stummes Zeugnis für die Einstellung unserer Bürger, nie aufzugeben und nie etwas zu Ende zu denken." Arnie Pie, Channel 6 News |
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